b) Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es den Beteiligten im Verwaltungsund im Einspracheverfahren möglich und zumutbar ist, ihre Rechte selber zu wahren. Ein 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 4 RA Nr. 120/2019/44 Seite 5 von 9