a) Die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, ausmachend mindestens Fr. 800.--, zuzusprechen. Dies, weil von der Vorinstanz ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden sei. Sie hätten daher um ihre Parteirechte kämpfen müssen, was mit entsprechenden Kostenfolgen für die anwaltlichen Interventionen verbunden gewesen sei. Die durch die Gehörsverletzungen adäquat kausal verursachten Mehrkosten seien der Gemeinde Köniz aufzuerlegen.