In einer solchen Situation fehlt aufgrund mangelnder Beschwer die Beschwerdebefugnis, weshalb auf eine solche Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Wer kein Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat, dem fehlt es zwangsläufig auch an einem entsprechenden schutzwürdigen Interesse (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG). Demzufolge kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden bezüglich ihres Antrag auf Aufhebung von Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten werden. 3. Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren