Das bedeutet, dass eine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.4 Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Entscheids wegen Gehörsverletzung verlangt werden kann, wenn an dieser Aufhebung in der Sache kein Interesse besteht. Wer den Entscheid in der Sache akzeptiert, kann keine damit im Zusammenhang stehende Gehörsverletzung rügen. In einer solchen Situation fehlt aufgrund mangelnder Beschwer die Beschwerdebefugnis, weshalb auf eine solche Beschwerde nicht eingetreten werden kann.