respektive deren durch die Vorinstanz verkannten Folgen würden jedoch nicht sanktionslos hingenommen. b) Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden keine weiteren baupolizeilichen Massnahmen fordern. Sie wehren sich lediglich gegen die aus ihrer Sicht durch die Vorinstanz begangene Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur. Das bedeutet, dass eine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.4