In Ziffer III.1 der Beschwerde führen sie aus, mit der Beurteilung im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der von ihnen bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügten Gehörsverletzungen seien sie nicht einverstanden und gegen die damit verbundenen verkannten Folgen der Gehörsverletzungen richte sich die Beschwerde. Zwar seien sie mit der materiellen Beurteilung in der angefochtenen Verfügung über weite Teile ebenfalls nicht einverstanden. Sie hätten sich aber entschlossen, gegen das Bauen auf ihrem Grund und die Geruchsimmissionen zivilrechtlich vorzugehen. Die diversen Gehörsverletzungen 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)