65 Abs. 1 VRPG3). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird grundsätzlich eingetreten. 2. Weitere baupolizeiliche Massnahmen a) Die Beschwerdeführenden fordern in ihren Rechtsbegehren zwar eine Aufhebung der Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung, wonach keine weiteren baupolizeilichen Massnahmen angeordnet werden. Sie begründen diesen Antrag mit der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Welche weiteren baupolizeilichen Massnahmen sie angeordnet haben möchten, ergibt sich aber weder aus den Rechtsbegehren noch aus der Begründung.