Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden haben das Verfahren durch ihre Anzeige ausgelöst, sind als Nachbarn betroffen und haben am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Durch den Verzicht auf weitere baupolizeiliche Massnahmen in Ziffer 5 und den Verzicht auf die Sprechung von Parteikosten in Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführenden durch diese grundsätzlich auch beschwert. Folglich sind sie zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG3).