3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Köniz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 16. September 2019 nahmen die Beschwerdeführenden noch einmal Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.