2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, die Ziffern 5 und 7 der Verfügung vom 15. Mai 2019 seien insoweit aufzuheben, als in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verfügt worden sei. Für die Folgen der Gehörsverletzung sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung, ausmachend mindestens Fr. 800.--, zuzusprechen.