Die Angezeigten erhalten Gelegenheit, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vorliegenden Verfügung für den Gussofen ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einzureichen. 4. Werden die Massnahmen nach Ziffer 2 nicht innerhalb der angesetzten Frist vollständig ausgeführt, lässt die Baupolizeibehörde den rechtmässigen Zustand ohne weitere Verfügung auf Kosten der Angezeigten durch Dritte ausführen (Ersatzvornahme). 5. Es werden keine weiteren baupolizeilichen Massnahmen angeordnet.