15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2019/43 13 2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden, der Beschwerde vom 11. Juni 2019 sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.