a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 GebV15). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG), weshalb keine solchen zu sprechen sind. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 13. Mai 2019 wird bestätigt. 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16.