b) Vorliegend besteht ein öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit bzw. am Schutz des Langsamverkehrs vor Zusammenstössen mit Motorfahrzeugen, die aus der Hauszufahrt der Beschwerdeführenden in die M.________strasse einmünden. Diesem Interesse kann nur nachgekommen werden, wenn das von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Benützungsverbot sofort vollzogen wird. Es überwiegt zudem die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Hauszufahrt deutlich, zumal es diesen durchaus möglich ist, eine Ersatzlösung für ihr Auto bzw. dessen Parkierung zu organisieren (vgl. zum Ganzen E. 2).