39 Abs. 1 VRPG). Da die massgeblichen Sachverhaltselemente anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden konnten, kann schliesslich auch auf den von den Beschwerdeführenden beantragten Augenschein verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als über vorsorgliche Massnahmen in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, mithin aufgrund der Akten, entschieden wird (E. 2c). 3. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde