i) Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Vorinstanz in Ziffer 4 der Verfügung vom 13. Mai 2019 angeordnete vorsorgliche Benützungsverbot rechtmässig ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich zudem die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren Nr. 2). Es ist daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).