h) Dass die Gemeinde – nachdem der Spiegel neu eingestellt worden ist und der Beschwerdegegner 6 auf seiner Parzelle Anpassungen an den Stellwänden und Pflanzgittern vorgenommen hat – zunächst zum Schluss gelangt ist, die Hauszufahrt könne nun benützt werden und dann am 13. Mai 2019 ein vorsorgliches Benützungsverbot verfügt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So gelangte die Gemeinde erst durch den Fachbericht des TBA OIK II vom 16. April 2019 zur Erkenntnis, dass die genannten Massnahmen nach wie vor ungenügend sind, um die Verkehrssicherheit bei der Einmündung der Hauszufahrt in die M.________strasse zu gewährleisten.