13Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. November 2017 wurde mit dem Einverständnis sämtlicher Beteiligter entschieden, dass die Q.________ AG alle möglichen Einstellungsvarianten evaluiert und den Spiegel anschliessend in der bestmöglichen Position arretiert. RA Nr. 120/2019/43 11 Verhängnis werden kann. Das angefochtene Benützungsverbot ist folglich auch verhältnismässig.