g) Eine mildere Massnahme, die gleich geeignet ist, um die Verkehrssicherheit während des Widerrufsverfahrens zu gewährleisten wie das von der Vorinstanz verfügte Benützungsverbot, ist nicht ersichtlich. Das Ändern des Spiegelwinkels stellt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, jedenfalls keine solche Massnahme dar. So wird bereits im Protokoll der Q.________ AG (Ingenieure und Planer) vom 5. Dezember 201713 festgehalten, dass Verkehrsspiegel generell nur ein relativ kleines Sichtfeld abdecken und somit etliche «tote Winkel» übrig bleiben, was für langsame Verkehrsteilnehmende zum