Davor haben die Beschwerdeführenden freiwillig auf eine entsprechende Nutzung verzichtet. Die vorliegende Situation unterscheidet sich insoweit von den übrigen Hauszufahrten in der unmittelbaren Nachbarschaft und weiteren Umgebung. Die Beschwerdeführenden können mit anderen Worten auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV11 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieses gebietet bloss, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln;