In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 bestätigt das TBA OIK II seine bisherige Einschätzung. Gleichzeitig empfiehlt es, sofern auf der M.________strasse selbst nicht kurzfristig Massnahmen getroffen werden, die Benützung der Hauszufahrt für den motorisierten Verkehr sofort zu unterbinden, mithin der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren.