27 Abs. 1 VRPG.7 Gemäss Bst. a dieser Bestimmung kann die instruierende Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids, zur Beseitigung gesetzeswidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten und zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen, vorsorgliche Massnahmen anordnen. Mit dem Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen ist in erster Linie der Schutz von wichtigen Polizeigütern (Leib, Leben, Gesundheit) vor konkreten und schweren Gefahren gemeint.8