c) Zur Beseitigung gesetzwidriger Anlagen, die von der Baugesetzgebung erfasst werden, sieht Art. 46 Abs. 1 BauG besondere vorsorgliche Massnahmen vor (Einstellung der Bauarbeiten und allenfalls Benützungsverbot, wenn ohne oder in Überschreitung einer Baubewilligung oder in Missachtung von Vorschriften gebaut wird). Das Spezialgesetz verdrängt in diesen Fällen die generelle Regelung von Art. 27 Abs. 1 VRPG. Soweit die tatbeständlichen Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 BauG aber nicht gegeben sind, z.B. wenn der Widerruf einer Baubewilligung zu beurteilen ist, verbleibt die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VRPG.7 Gemäss Bst.