b) Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, gemäss Fachbericht des TBA OIK II vom 16. April 2019 dürfe die vorliegende Situation im Gesamtkontext der Verkehrssicherheit nicht überbewertet werden. So seien in der unmittelbaren Nachbarschaft und weiteren Umgebung ähnliche Situationen anzutreffen. Im Sinne der Rechtsgleichheit müsste die Vorinstanz also zunächst alle ähnlichen Situationen, insbesondere diejenige auf der Nachbarparzelle Nr. L.________ (M.________strasse 18), überprüfen und erst dann vorsorgliche Massnahmen treffen. Die Beschwerdeführenden