a) Die Vorinstanz hat beim TBA OIK II mehrere Fachberichte betreffend die Verkehrssicherheit im Umfeld der Liegenschaft der Beschwerdeführenden eingeholt. Gestützt auf den Fachbericht vom 16. April 2019 prüft sie nun, ob die Benützung der Hauszufahrt zur M.________strasse 20 mit motorisierten Fahrzeugen untersagt und zu diesem Zweck die Strassenanschlussbewilligung bzw. der Gesamtentscheid vom 17. August 2016 entsprechend widerrufen werden muss. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ordnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst.