e) Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressatin und -adressat bzw. vom Benützungsverbot betroffene Grundeigentümerschaft durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorsorgliches Benützungsverbot