d) Mit der angefochtenen Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden die Benützung ihrer Hauszufahrt mit Motorfahrzeugen per sofort für die Dauer des bei der Gemeinde hängigen Widerrufsverfahrens untersagt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde gegen dieses Benützungsverbot die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Beschwerdeführenden sind durch das Benützungsverbot also nicht nur in ihrem Eigentumsrecht beschränkt, sondern müssen auch eine andere Abstellmöglichkeit für ihr Auto organisieren. Letzteres hat sowohl Mehrkosten (in den Quartieren von Ostermundigen