c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund des vorsorglichen Benützungsverbots könnten sie ihre mit Gesamtentscheid vom 17. August 2016 bewilligte Hauszufahrt nicht mehr frei nutzen. Dies beschränke ihr Eigentum und stelle einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Zudem seien sie nun gezwungen, ihr Auto auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abzustellen, was zu Mehrkosten führe und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil wirtschaftlicher Natur darstelle. Die verfahrensleitende Verfügung vom 13. Mai 2019 sei folglich selbständig anfechtbar.