über vorsorgliche Massnahmen ergibt sich dies bereits aus Art. 29 VRPG. Eine Widerrufsverfügung kann gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten werden. Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.