1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG2, die im Rahmen eines Widerrufsverfahrens nach Art. 43 BauG3 ergangen ist. So hat die Gemeinde in der Verfügung vom 13. Mai 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das bei ihr hängige Verfahren ab sofort nicht mehr als baupolizeiliche Angelegenheit, sondern als Verfahren betreffend den Widerruf des Gesamtentscheids vom 17. August 2016, soweit dieser die Strassenanschlussbewilligung umfasst, behandelt werde. Der Rechtsmittelweg von Zwischenverfügungen entspricht demjenigen in der Hauptsache;4 für Verfügungen