2. Der vorliegenden Beschwerde gegen das Benützungsverbot der Hauszufahrt M.________strasse 20 sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 gab den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern Gelegenheit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. Gleichzeitig bat es das TBA OIK II sowie die Gemeinde, eine Stellungnahme bzw. Vernehmlassung einzureichen und edierte die Vorakten. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten sowie auf die Stellungnahme des TBA OIK II wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen