Nachdem die Gemeinde einen weiteren Fachbericht des TBA OIK II eingeholt hatte, erliess sie mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Mai 2019 ein sofortiges Benützungsverbot für Motorfahrzeuge bezüglich der Hauszufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden für die Dauer des laufenden Verfahrens. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen das Benützungsverbot die aufschiebende Wirkung.