Daraufhin reichten die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner eine weitere baupolizeiliche Anzeige (datiert vom 3. Dezember 2018) ein. Darin verlangten sie im Wesentlichen, die Benützung der Hauszufahrt für Autos zu verbieten und den Gesamtentscheid vom 17. August 2016 zu widerrufen, da die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei. Nachdem die Gemeinde einen weiteren Fachbericht des TBA OIK II eingeholt hatte, erliess sie mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Mai 2019 ein sofortiges Benützungsverbot für Motorfahrzeuge bezüglich der Hauszufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden für die Dauer des laufenden Verfahrens.