1. Die Beschwerdeführenden sind je zur Hälfte Miteigentümer des Wohnhauses auf der Parzelle Ostermundigen Grundbuchblatt Nr. K.________. Zu Gunsten dieser Parzelle besteht ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der nordwestlich angrenzenden Parzelle Nr. L.________. Mit Gesamtentscheid vom 17. August 2016 bewilligte die Gemeinde Ostermundigen den Beschwerdeführenden die Erstellung eines Parkplatzes sowie einer Hauszufahrt von der M.________strasse über die Parzelle Nr. L.________ zu ihrer Liegenschaft. Dieser Entscheid ist unangefochten rechtskräftig geworden. Im Amtsbericht betreffend Strassenanschluss vom 7. Juli 2016 ist unter anderem festgehalten: […]