ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2019/43 Bern, 11. Juli 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Frau D.________ Beschwerdegegnerin 1 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 2 Herrn F.________ Beschwerdegegner 3 Frau G.________ Beschwerdegegnerin 4 Herrn H.________ Beschwerdegegner 5 Herrn I.________ Beschwerdegegner 6 Herrn J.________ Beschwerdegegner 7 alle per Adresse Frau D.________ sowie RA Nr. 120/2019/43 2 Baupolizeibehörde der Gemeinde Ostermundigen, Gemeindeverwaltung, Bernstrasse 65D, Postfach 101, 3072 Ostermundigen 1 betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Ostermundigen vom 13. Mai 2019 (Reg. Nr. 30.1.11; Benützungsverbot Hauszufahrt) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind je zur Hälfte Miteigentümer des Wohnhauses auf der Parzelle Ostermundigen Grundbuchblatt Nr. K.________. Zu Gunsten dieser Parzelle besteht ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der nordwestlich angrenzenden Parzelle Nr. L.________. Mit Gesamtentscheid vom 17. August 2016 bewilligte die Gemeinde Ostermundigen den Beschwerdeführenden die Erstellung eines Parkplatzes sowie einer Hauszufahrt von der M.________strasse über die Parzelle Nr. L.________ zu ihrer Liegenschaft. Dieser Entscheid ist unangefochten rechtskräftig geworden. Im Amtsbericht betreffend Strassenanschluss vom 7. Juli 2016 ist unter anderem festgehalten: […] 3) Das bestehende Parkfeld (Blaue Zone) auf der M.________strasse Parzelle Nr. N.________ muss infolge der neuen Ein- und Ausfahrt aufgehoben werden. Die Kosten sind durch die Bauherrschaft zu übernehmen. 4) Damit die Sicht eingehalten wird, ist auf der M.________strasse Parzelle Nr. N.________ im Bereich de[s] aufzuhebenden [Parkplatzes] ein Sichtspiegel aufzustellen. Bei der Wahl des Sichtspiegels ist darauf zu achten, dass dieser bei Kälte nicht gefriert. Die Kosten sind durch die Bauherrschaft zu übernehmen. […] Die Bedingungen und Auflagen des Amtsberichts betreffend Strassenanschluss vom 7. Juli 2016 sind Bestandteil des Gesamtentscheids vom 17. August 2016. RA Nr. 120/2019/43 3 2. Im Anschluss an die Erstellung der Hauszufahrt reichten die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner bei der Gemeinde eine baupolizeiliche Anzeige (datiert vom 4. November 2016) ein. Darin machten sie insbesondere geltend, das Baubewilligungsverfahren betreffend die Erstellung des Parkplatzes und der Hauszufahrt sei nicht korrekt durchgeführt worden. Gleichzeitig verlangten sie die Entfernung des Spiegels; dieser störe ihre Privatsphäre und habe bezogen auf die Verkehrssicherheit keinerlei Wirkung. In der Folge kam es zu diversen Abklärungen (insbesondere Einholung eines Fachberichts des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II [TBA OIK II]) sowie Schriftwechseln und Gesprächen zwischen der Gemeinde und den Parteien. Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte die Gemeinde den Parteien schliesslich mit, nachdem der Spiegel neu eingestellt worden sei und der Beschwerdegegner 6 auf seiner Parzelle Nr. L.________ Anpassungen an den Stellwänden und Pflanzgittern vorgenommen habe, seien die Sichtfelder in beide Richtungen gewährleistet. Folglich könne die Hauszufahrt nun im Rahmen der mit Gesamtentscheid vom 17. August 2016 erteilten Bewilligung benützt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Beschwerdeführenden freiwillig darauf verzichtet, die Hauszufahrt mit dem Auto zu befahren. Daraufhin reichten die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner eine weitere baupolizeiliche Anzeige (datiert vom 3. Dezember 2018) ein. Darin verlangten sie im Wesentlichen, die Benützung der Hauszufahrt für Autos zu verbieten und den Gesamtentscheid vom 17. August 2016 zu widerrufen, da die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei. Nachdem die Gemeinde einen weiteren Fachbericht des TBA OIK II eingeholt hatte, erliess sie mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Mai 2019 ein sofortiges Benützungsverbot für Motorfahrzeuge bezüglich der Hauszufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden für die Dauer des laufenden Verfahrens. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen das Benützungsverbot die aufschiebende Wirkung. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 11. Juni 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: RA Nr. 120/2019/43 4 1. Ziffer 4 der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. Mai 2019 mit dem vorübergehenden Benützungsverbot der Hauszufahrt der Liegenschaft M.________strasse 20 (Gbbl. Nr. K.________) mit Motorfahrzeugen sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde gegen das Benützungsverbot der Hauszufahrt M.________strasse 20 sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 gab den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern Gelegenheit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. Gleichzeitig bat es das TBA OIK II sowie die Gemeinde, eine Stellungnahme bzw. Vernehmlassung einzureichen und edierte die Vorakten. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten sowie auf die Stellungnahme des TBA OIK II wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG2, die im Rahmen eines Widerrufsverfahrens nach Art. 43 BauG3 ergangen ist. So hat die Gemeinde in der Verfügung vom 13. Mai 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das bei ihr hängige Verfahren ab sofort nicht mehr als baupolizeiliche Angelegenheit, sondern als Verfahren betreffend den Widerruf des Gesamtentscheids vom 17. August 2016, soweit dieser die Strassenanschlussbewilligung umfasst, behandelt werde. Der Rechtsmittelweg von Zwischenverfügungen entspricht demjenigen in der Hauptsache;4 für Verfügungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 7. RA Nr. 120/2019/43 5 über vorsorgliche Massnahmen ergibt sich dies bereits aus Art. 29 VRPG. Eine Widerrufsverfügung kann gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten werden. Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zwischenverfügungen sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Unter einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil wird ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtbarkeit ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei muss es sich nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Es genügt auch ein bloss wirtschaftliches Interesse, sofern es der beschwerdeführenden Person nicht bloss darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern.5 c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund des vorsorglichen Benützungsverbots könnten sie ihre mit Gesamtentscheid vom 17. August 2016 bewilligte Hauszufahrt nicht mehr frei nutzen. Dies beschränke ihr Eigentum und stelle einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Zudem seien sie nun gezwungen, ihr Auto auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abzustellen, was zu Mehrkosten führe und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil wirtschaftlicher Natur darstelle. Die verfahrensleitende Verfügung vom 13. Mai 2019 sei folglich selbständig anfechtbar. d) Mit der angefochtenen Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden die Benützung ihrer Hauszufahrt mit Motorfahrzeugen per sofort für die Dauer des bei der Gemeinde hängigen Widerrufsverfahrens untersagt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde gegen dieses Benützungsverbot die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Beschwerdeführenden sind durch das Benützungsverbot also nicht nur in ihrem Eigentumsrecht beschränkt, sondern müssen auch eine andere Abstellmöglichkeit für ihr Auto organisieren. Letzteres hat sowohl Mehrkosten (in den Quartieren von Ostermundigen 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 61 N. 5. RA Nr. 120/2019/43 6 gilt grundsätzlich die «Blaue Zone», für die Anwohner eine Parkkarte für Fr. 30.– pro Monat beziehen müssen, sofern sie ihr Auto darin abstellen wollen6) als auch einen zeitlichen Mehraufwand (Parkplatzsuche und längerer Weg zwischen Haus und Auto) zur Folge. Mit anderen Worten würde ein günstiger Endentscheid für die Beschwerdeführenden nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermögen. Damit haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Zwischenverfügung. Dies ist im Übrigen auch nicht bestritten. e) Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressatin und -adressat bzw. vom Benützungsverbot betroffene Grundeigentümerschaft durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorsorgliches Benützungsverbot a) Die Vorinstanz hat beim TBA OIK II mehrere Fachberichte betreffend die Verkehrssicherheit im Umfeld der Liegenschaft der Beschwerdeführenden eingeholt. Gestützt auf den Fachbericht vom 16. April 2019 prüft sie nun, ob die Benützung der Hauszufahrt zur M.________strasse 20 mit motorisierten Fahrzeugen untersagt und zu diesem Zweck die Strassenanschlussbewilligung bzw. der Gesamtentscheid vom 17. August 2016 entsprechend widerrufen werden muss. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ordnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG schliesslich in Bezug auf die fragliche Hauszufahrt ein sofortiges, vorsorgliches Benützungsverbot für Motofahrzeuge an. b) Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, gemäss Fachbericht des TBA OIK II vom 16. April 2019 dürfe die vorliegende Situation im Gesamtkontext der Verkehrssicherheit nicht überbewertet werden. So seien in der unmittelbaren Nachbarschaft und weiteren Umgebung ähnliche Situationen anzutreffen. Im Sinne der Rechtsgleichheit müsste die Vorinstanz also zunächst alle ähnlichen Situationen, insbesondere diejenige auf der Nachbarparzelle Nr. L.________ (M.________strasse 18), überprüfen und erst dann vorsorgliche Massnahmen treffen. Die Beschwerdeführenden 6 Infos der Gemeinde Ostermundigen betreffend Parkkarten, einsehbar unter: , zuletzt besucht am 8. Juli 2019. RA Nr. 120/2019/43 7 machen ferner geltend, für die Hauszufahrt zu ihrer Liegenschaft liege seit bald drei Jahren eine rechtskräftige Bewilligung vor. Eine allfällige Gefährdung der Verkehrssicherheit sei der Gemeinde bereits seit der ersten baupolizeilichen Anzeige, mithin seit dem 4. November 2016, bekannt gewesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht verändert. Folglich sei die Anordnung des vorsorglichen Benützungsverbots zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig; es bestehe insbesondere keine zeitliche Dringlichkeit. c) Zur Beseitigung gesetzwidriger Anlagen, die von der Baugesetzgebung erfasst werden, sieht Art. 46 Abs. 1 BauG besondere vorsorgliche Massnahmen vor (Einstellung der Bauarbeiten und allenfalls Benützungsverbot, wenn ohne oder in Überschreitung einer Baubewilligung oder in Missachtung von Vorschriften gebaut wird). Das Spezialgesetz verdrängt in diesen Fällen die generelle Regelung von Art. 27 Abs. 1 VRPG. Soweit die tatbeständlichen Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 BauG aber nicht gegeben sind, z.B. wenn der Widerruf einer Baubewilligung zu beurteilen ist, verbleibt die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VRPG.7 Gemäss Bst. a dieser Bestimmung kann die instruierende Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids, zur Beseitigung gesetzeswidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten und zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen, vorsorgliche Massnahmen anordnen. Mit dem Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen ist in erster Linie der Schutz von wichtigen Polizeigütern (Leib, Leben, Gesundheit) vor konkreten und schweren Gefahren gemeint.8 Stehen den Interessen am Erlass vorsorglicher Massnahmen andere private oder öffentliche Interessen gegenüber, so ist über den vorläufigen Rechtsschutz aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang kann mitberücksichtigt werden, ob ein Zustand schon lange andauert bzw. geduldet wurde und eine sofortige Änderung aus diesem Grund nicht als besonders dringlich erscheint. Dies gilt in Fällen, in denen es um den Schutz von wichtigen Polizeigütern geht, in besonderem Masse. Überhaupt ist dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grosse Bedeutung zuzumessen.9 Über vorsorgliche Massnahmen muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, mithin aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 14. 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 16. 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 12 und 16. RA Nr. 120/2019/43 8 Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann.10 d) Die vom Benützungsverbot betroffene Hauszufahrt befindet sich mitten in einem Wohnquartier, unmittelbar neben dem Knoten O.________weg/M.________strasse. Der O.________weg ist eine Verbindungsstrasse und führt von der Bahnunterführung «P.________strasse» zum Dorfzentrum von Ostermundigen. Die M.________strasse, in welche die Hauszufahrt mündet, ist eine untergeordnete Quartierstrasse mit Vortrittsentzug gegenüber dem O.________weg. Entlang der M.________strasse sind keine Trottoirs vorhanden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dem O.________weg 40 Stundenkilometer und auf der M.________strasse 50 Stundenkilometer. Gemäss Feststellungen des TBA OIK II werden die zulässigen Geschwindigkeiten auf beiden Strassen grundsätzlich eingehalten; im Bereich der Hauszufahrt schätzt das TBA OIK II die gefahrene Geschwindigkeit aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Knoten O.________weg/M.________strasse auf 20 Stundenkilometer. Das Verkehrsaufkommen sei auf beiden Strassen gering. Das TBA OIK II kommt in seinen Fachberichten vom 25. August 2017 und 16. April 2019 zusammengefasst zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit bei der Einmündung der Hauszufahrt in die M.________strasse nicht gewährleistet sei und die Mängel so gravierend seien, dass die Strassenanschlussbewilligung bzw. der Gesamtentscheid vom 17. August 2016, soweit dieser die Strassenanschlussbewilligung umfasst, widerrufen werden müsse. So seien die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt in beide Blickrichtungen stark eingeschränkt. Nach links wegen dem allfällig auf dem zur Liegenschaft M.________strasse 18 gehörenden Parkplatz abgestellten Fahrzeug, nach rechts wegen der hohen, im Sommer blickdichten Hecke. Durch den Spiegelmast und den davor befindlichen Pfosten werde der Verkehr zusätzlich auf die Seite der Ausfahrt geleitet, was die Situation verschärfe. Der Spiegel könne zwar zur besseren Sicht helfen. Er könne aber auch eine Sicherheit vortäuschen, indem der Benutzer glaube, eine Übersicht zu haben, jedoch einen Fussgänger, einen Rollschuh- oder Trottinettfahrer ohne Licht übersehe. Die Hauszufahrt sei mit 2 m zudem zu schmal. Da die Autos auf Privatboden nicht wenden könnten, müsste die Zu- oder Wegfahrt schliesslich rückwärts erfolgen. Dies könne insbesondere bei einer Strasse ohne Trottoir gewisse Risiken mit sich bringen. 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3. RA Nr. 120/2019/43 9 In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 bestätigt das TBA OIK II seine bisherige Einschätzung. Gleichzeitig empfiehlt es, sofern auf der M.________strasse selbst nicht kurzfristig Massnahmen getroffen werden, die Benützung der Hauszufahrt für den motorisierten Verkehr sofort zu unterbinden, mithin der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. e) Es trifft zwar zu, dass das TBA OIK II in seinem Fachbericht vom 16. April 2019 eingangs bemerkt, dass im fraglichen Quartier und in der weiteren Umgebung ähnliche Situationen anzutreffen seien und dass die vorliegende Situation im Gesamtkontext der Verkehrssicherheit nicht überbewertet werden dürfe. Daraus können die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits hat das TBA OIK II mit seiner Empfehlung vom 21. Juni 2019, wonach die Benützung der Hauszufahrt für den motorisierten Verkehr sofort zu unterbinden, mithin der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, die Bemerkung vom 16. April 2019 relativiert und die Dringlichkeit des Benützungsverbots hervorgehoben. Andererseits geht es vorliegend um eine vorsorgliche Massnahme, über die in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund einer summarischen Prüfung der vorhandenen Akten, entschieden wird. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Gesamtsituation ist daher erst im Rahmen des Endentscheids betreffend den Widerruf des Gesamtentscheids vom 16. August 2017 angezeigt. Vorliegend geht es zudem um eine neue Hauszufahrt, die – wenn überhaupt – erst seit dem 19. November 2018 mit Motorfahrzeugen befahren wird. Davor haben die Beschwerdeführenden freiwillig auf eine entsprechende Nutzung verzichtet. Die vorliegende Situation unterscheidet sich insoweit von den übrigen Hauszufahrten in der unmittelbaren Nachbarschaft und weiteren Umgebung. Die Beschwerdeführenden können mit anderen Worten auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV11 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieses gebietet bloss, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln; demgegenüber ist Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.12 Hinzu kommt, dass die Gemeinde in der Verfügung vom 13. Mai 2019 in Bezug auf die Zufahrt zur Liegenschaft M.________strasse 18 (sowie den Abstellplatz auf der betreffenden Parzelle) bereits ein Verfahren in Aussicht gestellt hat. 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 12 Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 426. RA Nr. 120/2019/43 10 f) Es ist offensichtlich, dass das vorsorgliche Benützungsverbot einen Eingriff in die privaten Interessen der Beschwerdeführenden darstellt (E. 1d). Diese überwiegen aber nicht das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, die vorliegend gemäss den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des TBA OIK II bei einer Benützung der Hauszufahrt (mit Motorfahrzeugen) nicht mehr gewährleistet wäre. So ist es den Beschwerdeführenden durchaus möglich, bis zum Abschluss des Widerrufsverfahrens eine Ersatzlösung für ihr Auto bzw. dessen Parkierung zu organisieren. Dies zeigt sich insbesondere am Umstand, wonach die Beschwerdeführenden bis zum 19. November 2018 freiwillig darauf verzichtet haben, die Hauszufahrt mit dem Auto zu befahren. Es kann insoweit nicht von einem erheblichen Eingriff in die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gesprochen werden. Gleichzeitig ist die Gefahr von Zusammenstössen zwischen Motorfahrzeugen und (den besonders verwundbaren) Langsamverkehrsteilnehmenden, die bei der Benützung der Hauszufahrt mangels genügender Sicht- und Platzverhältnisse entsteht, als erheblich einzustufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Hauszufahrt seit bald drei Jahren eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bereits mit baupolizeilicher Anzeige vom 4. November 2016 geltend gemacht worden ist. So haben die Beschwerdeführenden bis zum 19. November 2018 freiwillig auf die Benützung der Hauszufahrt mittels Auto verzichtet, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt auch kein entsprechendes Verbot seitens der Gemeinde nötig war. Spätestens mit ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführenden aber deutlich gemacht, dass sie nicht länger gewillt sind, freiwillig auf die Befahrung der Hauszufahrt mit dem Auto zu verzichten. Die Sachlage hat sich mit anderen Worten verändert bzw. es besteht nun eine Dringlichkeit, die Benützung der Hauszufahrt mit Motorfahrzeugen mittels vorsorglicher Massnahme zu verbieten. g) Eine mildere Massnahme, die gleich geeignet ist, um die Verkehrssicherheit während des Widerrufsverfahrens zu gewährleisten wie das von der Vorinstanz verfügte Benützungsverbot, ist nicht ersichtlich. Das Ändern des Spiegelwinkels stellt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, jedenfalls keine solche Massnahme dar. So wird bereits im Protokoll der Q.________ AG (Ingenieure und Planer) vom 5. Dezember 201713 festgehalten, dass Verkehrsspiegel generell nur ein relativ kleines Sichtfeld abdecken und somit etliche «tote Winkel» übrig bleiben, was für langsame Verkehrsteilnehmende zum 13Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. November 2017 wurde mit dem Einverständnis sämtlicher Beteiligter entschieden, dass die Q.________ AG alle möglichen Einstellungsvarianten evaluiert und den Spiegel anschliessend in der bestmöglichen Position arretiert. RA Nr. 120/2019/43 11 Verhängnis werden kann. Das angefochtene Benützungsverbot ist folglich auch verhältnismässig. h) Dass die Gemeinde – nachdem der Spiegel neu eingestellt worden ist und der Beschwerdegegner 6 auf seiner Parzelle Anpassungen an den Stellwänden und Pflanzgittern vorgenommen hat – zunächst zum Schluss gelangt ist, die Hauszufahrt könne nun benützt werden und dann am 13. Mai 2019 ein vorsorgliches Benützungsverbot verfügt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So gelangte die Gemeinde erst durch den Fachbericht des TBA OIK II vom 16. April 2019 zur Erkenntnis, dass die genannten Massnahmen nach wie vor ungenügend sind, um die Verkehrssicherheit bei der Einmündung der Hauszufahrt in die M.________strasse zu gewährleisten. i) Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Vorinstanz in Ziffer 4 der Verfügung vom 13. Mai 2019 angeordnete vorsorgliche Benützungsverbot rechtmässig ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich zudem die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren Nr. 2). Es ist daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Da die massgeblichen Sachverhaltselemente anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden konnten, kann schliesslich auch auf den von den Beschwerdeführenden beantragten Augenschein verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als über vorsorgliche Massnahmen in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, mithin aufgrund der Akten, entschieden wird (E. 2c). 3. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde a) Aus wichtigen Gründen kann die BVE anordnen, dass einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 82 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als wichtige Gründe gelten insbesondere bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Die aufschiebende Wirkung darf nur entzogen werden, wenn die Gründe dafür gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 RA Nr. 120/2019/43 12 Bst. a VRPG). Besonderes Gewicht haben die Anliegen am Schutz wichtiger Polizeigüter vor konkreten Gefahren.14 b) Vorliegend besteht ein öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit bzw. am Schutz des Langsamverkehrs vor Zusammenstössen mit Motorfahrzeugen, die aus der Hauszufahrt der Beschwerdeführenden in die M.________strasse einmünden. Diesem Interesse kann nur nachgekommen werden, wenn das von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Benützungsverbot sofort vollzogen wird. Es überwiegt zudem die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Hauszufahrt deutlich, zumal es diesen durchaus möglich ist, eine Ersatzlösung für ihr Auto bzw. dessen Parkierung zu organisieren (vgl. zum Ganzen E. 2). Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 GebV15). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG), weshalb keine solchen zu sprechen sind. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 13. Mai 2019 wird bestätigt. 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2019/43 13 2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden, der Beschwerde vom 11. Juni 2019 sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Die amtlichen Vorakten gehen zurück an die Gemeinde. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Frau D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Ostermundigen, Gemeindeverwaltung, mit Beilage gemäss Ziffer 6, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat