erscheint ein Honorar von Fr. 3'800.– als angemessen. Mit der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 292.60) ergeben sich Parteikosten von gesamthaft Fr. 4'092.60, welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 zu ersetzen hat. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Diessbach bei Büren vom 29. April 2019 wird, mit Ausnahme der Frist für die Bekanntgabe des für die Erstellung eines Lärmgutachtens ausgewählten Ingenieurbüros, bestätigt. Diese Frist wird neu angesetzt bis 31. März 2020.