Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV52 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG53). Da im Beschwerdeverfahren Sachverhaltsfragen zu klären waren, kann vorliegend ein durchschnittlicher Zeitaufwand angenommen werden. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als unterdurchschnittlich zu werten. Daher