a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist, abgesehen von der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verstrichenen Frist, zu bestätigen. Die Frist muss neu angesetzt werden. Die ursprünglich angesetzte Frist betrug rund einen Monat. Dies erscheint angemessen; die Beschwerdeführerin führt dagegen keine Argumente ins Feld. Die Frist wird daher neu angesetzt bis 31. März 2020.