Die Beschwerdeführerin trägt als Erstellerin und Betreiberin der Anlage die Kosten für die Lärmermittlung.47 Dies entspricht dem in Art. 2 USG statuierten Verursacherprinzip. Die Beschwerdeführerin als Anlagenerstellerin und -betreiberin gilt als Verursacherin der Kosten für das Gutachten, wenn Anlass für Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV besteht. Nach dem Gesagten ist dies der Fall. e) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen von Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV erfüllt seien. Die angefochtene Anordnung mute willkürlich an.