In diesem Fall bestimmt sie selber den Experten.44 Dessen Gutachten ist vom Amt für Wirtschaft als zuständige Fachbehörde (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KLSV45) auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit zu überprüfen und dient bei Erfüllung dieser Anforderungen als Grundlage für die anschliessende Prüfung der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.46