d) Die Behörde muss die Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV nicht selber vornehmen oder in Auftrag geben. Sie kann von der Anlagebetreiberin ein Lärmgutachten verlangen.43 Die Erstellerin bzw. Betreiberin der Anlage ist zur Mitwirkung nach Art. 46 USG verpflichtet. Sie muss nicht nur die nötigen Auskünfte erteilen und Abklärungen dulden, sondern auch das Lärmgutachten in Auftrag geben, wenn die Behörde dies gestützt auf Art. 36 LSV anordnet. In diesem Fall bestimmt sie selber den Experten.44 Dessen Gutachten ist vom Amt für Wirtschaft als zuständige Fachbehörde (Art. 3 Abs. 2 Bst.