Weitere Abklärungen der Gemeinde ergaben, dass für den Wendeplatz und die neue Laderampe keine Baubewilligungen bestehen.42 Die Gemeinde erkannte zu Recht einen Anlass für Lärmermittlungen. Eine Anzeige"legitimation" der Beschwerdegegnerschaft war dafür entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. Im Übrigen ist die persönliche Betroffenheit der Beschwerdegegnerschaft in schutzwürdigen Interessen hier zu bejahen (vgl. Erwägung 1e).