zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BauG.40 Auch diese Bestimmung würde daher der allfälligen Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen nicht entgegenstehen. Die Behörde hatte daher Lärmermittlungen anzuordnen, nachdem sie infolge der Lärmklage der Beschwerdegegnerschaft auf den Sachverhalt aufmerksam wurde und ihre Abklärungen ergaben, dass die massgebenden Belastungswerte überschritten sein könnten. Die Gemeinde hat am 28. November 2018 eine Besprechung vor Ort durchgeführt, an der die Anzeige der Beschwerdegegnerschaft konkretisiert wurde.41 Weitere Abklärungen der Gemeinde ergaben, dass für den Wendeplatz und die neue Laderampe