Nach diesen Ausführungen besteht also der heutige Zustand seit mehreren Jahren. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, dass das Ausmass der Lärmemissionen beim heutigen Zustand (einschliesslich allfälliger Reduktionen infolge der Überdachung) je Gegenstand einer lärmrechtlichen Überprüfung bildete. Die geltend gemachte Dauer des bestehenden Zustands hat nicht zur Folge, dass der Anlass zu Lärmermittlungen entfällt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt der Schutz der Wohnzone vor zonenwidrigen Immissionen als 38 BGE 137 II 30 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.180/2006 vom 9. August 2007 E. 5.5 39 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 44, N. 95