Die Beschwerdeführerin erläutert in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2020, dass im Jahr 2008 zunächst eine Betonrampe erstellt worden war, und zwar dort, wo heute das H.________ stehe. An dieser seien LKWs beladen worden, d.h. diese Ladevorgänge hätten auf der der Beschwerdegegnerschaft zugewandten Seite des Betriebs stattgefunden. Im Jahr 2011 sei die elektronische Rampe an der Stelle erbaut worden, wo sie heute noch stehe, d.h. ebenfalls auf der der Beschwerdegegnerschaft zugewandten Seite des Betriebs. Diese Rampe bzw. Verladestelle sei 2016 überdacht worden, u.a. um die Lärmemissionen zu reduzieren.