Die Lärmemissionen der Ladevorgänge und des Manövrierens auf dem Wendeplatz wurden mangels Baubewilligungsverfahren noch nicht auf Konformität mit den Lärmschutzvorschriften geprüft. Damit besteht Anlass, die mangels Baubewilligungsverfahren unterbliebenen Lärmermittlungen im Baupolizeiverfahren vorzunehmen oder anzuordnen.