Dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin schon früher (insbesondere vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes) im fraglichen Bereich des Betriebs mit Fahrzeugen gefahren, parkiert und manövriert wurde, ist nicht entscheidend, weil die seither vorgenommenen Veränderungen (Laderampe und Wendeplatz) zur Anwendbarkeit der strengeren Planungswerte führte. Die Lärmemissionen der Ladevorgänge und des Manövrierens auf dem Wendeplatz wurden mangels Baubewilligungsverfahren noch nicht auf Konformität mit den Lärmschutzvorschriften geprüft.