c) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Betriebsabläufe und damit auch die Lärmemissionen seit Jahren unverändert seien, sind unbehelflich. Dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin schon früher (insbesondere vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes) im fraglichen Bereich des Betriebs mit Fahrzeugen gefahren, parkiert und manövriert wurde, ist nicht entscheidend, weil die seither vorgenommenen Veränderungen (Laderampe und Wendeplatz) zur Anwendbarkeit der strengeren Planungswerte führte.