Demnach besteht ein Anlass zur Durchführung oder Anordnung von Lärmermittlungen, wenn wie vorliegend eine Altanlage so verändert wird, dass hinsichtlich der neu entstehenden Immissionen die Planungsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Die Einhaltung der Planungswerte wäre grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Wird jedoch kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, so besteht Anlass, die Einhaltung der Planungswerte in einem Baupolizeiverfahren zu prüfen.39