Die Gemeinde hat daher zu Recht ein Baupolizeiverfahren eingeleitet. 3. Lärmermittlung, Kostentragung a) Mit der angefochtenen Zwischenverfügung im Baupolizeiverfahren hat die Gemeinde die Beschwerdeführerin zur Einholung eines Lärmgutachtens verpflichtet. Es ist umstritten, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, insbesondere im Hinblick auf die Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.